Feststellungen zur teilweisen Geschäftsfähigkeit

Kanzlei

Feststellungen zur teilweisen Geschäftsfähigkeit bei der Erteilung einer Generalvollmacht bedürfen keiner ärztlichen Begutachtung

Veröffentlicht: 28. Januar 2015
In einer erbrechtlichen Angelegenheit hat das Landegericht Kleve am 17.01.2014 in einem Berufungsverfahren eine überraschende Entscheidung verkündet.

Passiert war folgendes:

Nach dem Tod einer älteren Dame hat die Pflegeperson, die Bestattung in Auftrag gegeben unter Vorlage einer Generalvollmacht aus dem Jahre 2008.
Ein besonderer Hinweis auf die Bevollmächtigung erfolgte nicht. Der Bestatter schickte ihr deshalb die Rechnung zu. Diese zahlte jedoch nicht und forderte den Bestatter auf, dem Erben die Rechnung zu senden. Der Bestatter verlangte nunmehr von der Erbin die Kosten, die weder über den Tod noch die Bestattung informiert wurde.

In der Folge wurde festgestellt, dass die Verstorbene im Jahr 2009 geschäftsunfähig war. Die jetzt zu beurteilende Bevollmächtigung lag weniger als ein Jahr davor. Durch die Erbin angeführt wurden die Gutachten, die den Zustand in 2009 betrafen und in einem sehr umfangreichen Schriftsatz (60 Seiten) alle Anknüpungspunkte aus den Vergangenheit ( bis 2008) ausgeführt.

Das Landgericht urteilte nun, dass ein fachpsychiatrisches Sachverständigengutachten auch für diesen rund ein 3/4 Jahr vorher gelegenen Zeitpunkt entgegen dem Beweisangebot nicht einzuholen wäre, weil keines der vorgelegten Gutachten zu dem maßgeblichen Zeitpunkt in 2008 bereits die Geschäftsunfähigkeit feststellte; diese beurteilen jeweils nur die Geschäftsunfähig im Jahre 2009, über vorherige Zeiträume enthielten diese keine Äußerungen.

Bemerkenswert war, dass das Landgericht in den Gründen auch eine partielle Geschäftsfähigkeit der Verstorbenen für die Beauftragung der Pflegeperson mit der Bestattung ins Gespräch brachte. Auch hier meinten die urteilenden Richter, genug eigene Sachkunde zu haben, um diese partielle Geschäftsfähigkeit hierfür zu dem Zeitpunkt der Vollmachterteilung beurteilen zu können, also ohne Einholung eines Sachverständigengutachten dazu.

Richter in Kleve sind nicht nur Götter in Schwarz, sondern schaffen es auch, das gesamte psychiatrische Fachwissen der Götter in Weiß in sich zu vereinen.

 
 

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